Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 2. Mai 2018 geändert:
Das Nachlassgericht wird angewiesen, den am 11. Mai 2012 erteilten Erbschein zur Geschäftsnummer 61
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
I. Der Beteiligte zu 1) ist der eheliche Sohn des Erblassers und der Beteiligten zu 2). Die Eheleute waren bis zum Tod des Erblassers verheiratet. Aus dieser Ehe stammt auch die Tochter T##, die Schwester des Beteiligten zu 1). Er begehrt die Einziehung des vom Amtsgericht Köpenick erteilten Erbscheins vom 11. Mai 2012, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin des Erblassers ausweist.
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