SchlHOLG - Beschluss vom 06.07.2015
3 Wx 41/15
Normen:
§§ 133, 2084, 2200 BGB;
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 VI 29/15

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Bestellung eines TestamentsvollstreckersErnennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

SchlHOLG, Beschluss vom 06.07.2015 - Aktenzeichen 3 Wx 41/15

DRsp Nr. 2015/19562

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Bestellung eines Testamentsvollstreckers Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

1. Das Ersuchen des Erblassers um gerichtliche Bestellung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 BGB muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt, dass sich durch - ggf. ergänzende - Testamentsauslegung ein darauf gerichteter Erblasserwille ermitteln lässt.2. Hat der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet und nimmt die im Testament bestimmte Person das Amt nach dem Erbfall nicht an, genügt für die gerichtliche Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers nach § 2200 BGB der erkennbare Wille des Erblassers, die Testamentsvollstreckung auch bei Wegfall der von ihm benannten Person fortbestehen zu lassen; an die Feststellung des stillschweigenden Ersuchens sind dann keine überspannten Anforderungen zu stellen. Orientierungssätze: Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers aufgrund konkludenten Erblasserersuchens

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 10. Februar 2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Pinneberg vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 22.000,00 Euro.

Normenkette:

§§ 133, 2084, 2200 BGB;

Gründe

I.