SchlHOLG - Beschluss vom 07.08.2015
3 Wx 61/15
Normen:
§§ 133, 2084, 2087 BGB;
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 1385/14

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Bestimmung des mit der den wesentlichen Wert des Nachlasses ausmachenden Wohnung Bedachten zum Alleinerben

SchlHOLG, Beschluss vom 07.08.2015 - Aktenzeichen 3 Wx 61/15

DRsp Nr. 2015/18428

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Bestimmung des mit der den wesentlichen Wert des Nachlasses ausmachenden Wohnung Bedachten zum Alleinerben

1. In der testamentarischen Zuwendung eines Einzelgegenstandes kann entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB die Berufung des Bedachten zum Alleinerben liegen, wenn der Gegenstand den wesentlichen Wert des Nachlasses ausmacht. Ein festes Wertverhältnis zum Rest des Nachlasses kann dafür nicht genannt werden, denn es kommt auf die weiteren Umstände des Einzelfalles an.2. Bei Einsetzung der Bedachten "als Erbin meiner Wohnung" - deren Wert 78 % des Nachlasses ausmacht - und gleichzeitiger Berufung von 2 Testamentsvollstreckern können Zweifel an der Berufung der Bedachten zur Alleinerbin bestehen. Orientierungssätze: Testamentsauslegung bei Berufung zum Erben eines Einzelgegenstandes

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 16. März 2015 geändert:

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 22. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 133, 2084, 2087 BGB;

Gründe

I.