LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2015
12 Sa 64/15
Normen:
§§ 133, 154 Abs. 2, 157, 305 Abs. 1 Satz 1, 305c Abs. 2, 623 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4460/14

Auslegung eines Vergleichs über die Höhe der Annahmeverzugsvergütung im Hinblick auf die Anrechnung von Zwischenverdienst

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 64/15

DRsp Nr. 2015/21361

Auslegung eines Vergleichs über die Höhe der Annahmeverzugsvergütung im Hinblick auf die Anrechnung von Zwischenverdienst

Auslegung eines Vergleichs, welche ergibt, dass die Anrechnung von Zwischenverdienst nicht ausgeschlossen ist.

1. Im Annahmeverzug besteht nach den gesetzlichen Regelungen der Anspruch auf Vergütung nur unter Anrechnung des Zwischenverdienstes. 2. Ein Vergleich über die Zahlung von Annahmeverzugslohn auf der Basis einer zeitlich hinaus geschobenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zum Zeitpunkt der Beendigung abzurechnen und sich hieraus ergebende Nettolohnansprüche an den Arbeitnehmer auszuzahlen, ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass entsprechend der gesetzlichen Regelung Zwischenvergütungen anzurechnen sind.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.11.2014 - 3 Ca 4460/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 133, 154 Abs. 2, 157, 305 Abs. 1 Satz 1, 305c Abs. 2, 623 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geschuldeten Vergütung.