OLG Hamm - Beschluss vom 11.07.2019
6 U 140/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; PlfVersG a.F. § 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 72/18

Auslegung eines VergleichsAnspruchsbegrenzung nach dem PlfVersGFehlender ausdrücklicher Hinweis auf die Haftungsbegrenzung in einem Vergleich

OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 6 U 140/18

DRsp Nr. 2019/16327

Auslegung eines Vergleichs Anspruchsbegrenzung nach dem PlfVersG Fehlender ausdrücklicher Hinweis auf die Haftungsbegrenzung in einem Vergleich

1. Die aus § 3 Nr. 1 PlfVersG a.F. unmittelbar folgende Anspruchsbegrenzung wirkt sich grundsätzlich auch ohne ausdrücklichen Ausspruch auf einen offenen Tenor aus und begrenzt dessen Aussage. 2. Ein Anerkenntnis eines Haftpflichtversicherers ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungsbegrenzung dahin zu verstehen ist, dass es nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht abgegeben wurde. 3. Für einen gerichtlichen Vergleich gelten diese Grundsätze entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.10.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der vorliegende Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; PlfVersG a.F. § 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Auslegung eines Vergleichs.