Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2017 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten - einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten - zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 26. Oktober 2017 und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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