OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.03.2019
21 U 17/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 211/16

Auslegung eines Werkvertrages hinsichtlich der abzurechnenden Massen bei der Anbringung vorläufiger Straßenmarkierungen anhand der Ausschreibungsunterlagen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 21 U 17/18

DRsp Nr. 2019/8897

Auslegung eines Werkvertrages hinsichtlich der abzurechnenden Massen bei der Anbringung vorläufiger Straßenmarkierungen anhand der Ausschreibungsunterlagen

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.02.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert der Berufung wird festgesetzt auf 585.357,76 €.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 585.357,76 € in Anspruch.