LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.03.2012
1 Ta 29/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 569 Abs. 2; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 281/10

Auslegung von Prozesserklärungen; Aufhebung des Beschlusses zur Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung bei fehlender Rechtsmittelerklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 29/12

DRsp Nr. 2012/7560

Auslegung von Prozesserklärungen; Aufhebung des Beschlusses zur Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung bei fehlender Rechtsmittelerklärung

Prozesserklärungen von Parteien sind nach den für Willenserklärungen des BGB133 BGB) geltenden Grundsätzen auszulegen. Danach kann nicht jedes Vorbringen einer Partei im Nachgang des Erlasses einer sie belastenden gerichtlichen Entscheidung nur als Rechtsmittel dagegen ausgelegt werden. Erforderlich hierfür ist, dass in der Erklärung irgendwie zum Ausdruck kommt, dass die Entscheidung fehlerhaft sein soll und sie deshalb im (kostenpflichtigen) Rechtsmittelverfahren überprüft werden soll.

Der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Trier vom 25. Januar 2012 - 1 Ca 281/10 - über die Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin wird aufgehoben. Das Arbeitsgericht wird angewiesen, über den Antrag der Klägerin auf - Erlass der Gerichtskosten - zu entscheiden.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 569 Abs. 2; BGB § 133;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.