LAG Chemnitz - Urteil vom 13.06.2023
2 Sa 459/21
Normen:
TzBfG § 12; BGB § 133; BGB § 611a Abs. 1; SGB VI § 99 Abs. 1; SGB VI § 235 Abs. 2; SGB VI § 236b;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3180/20

Auslegung von ProzesserklärungenAuslegung eines allgemeinen Feststellungsantrags i.S.d. §§ 21, 7 S. 1 TzBfGVerletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 6 KSchG (analog)Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei sog. sic-non-FällenNachträgliche Wahrung der Klageerhebungsfrist des § 17 Satz 1 TzBfGTreu und Glauben bei auflösenden Bedingungen

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 459/21

DRsp Nr. 2023/8783

Auslegung von Prozesserklärungen Auslegung eines allgemeinen Feststellungsantrags i.S.d. §§ 21, 7 S. 1 TzBfG Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 6 KSchG (analog) Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei sog. "sic-non-Fällen" Nachträgliche Wahrung der Klageerhebungsfrist des § 17 Satz 1 TzBfG Treu und Glauben bei auflösenden Bedingungen

1. Ein allgemeiner Feststellungsantrag ist nach gebotener und möglicher Auslegung als Antrag im Sinne der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG "punktualisiert", auch ohne dass der Wortlaut des Antrags selbst ausdrücklich an die Erfordernisse der genannten Paragraphen angepasst wird. 2. Nimmt der Kläger einen solchen Antrag nach Hinweisen des Gerichts erster Instanz, deren Inhalt nicht protokolliert ist, zurück oder stellt er diesen nur noch als Hilfsantrag, obwohl ein Hauptantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG erforderlich ist, muss zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass das Ausgangsgericht seine Hinweispflicht nach § 6 KSchG (analog) nicht erfüllt hat. 3. In diesem Fall ist das Landesarbeitsgericht verpflichtet, den Hinweis nachzuholen. Passt der Kläger seine Anträge daraufhin an, sind diese geeignet, die Klageerhebungsfrist des § 17 Satz 1 TzBfG zu wahren.