BGH - Urteil vom 02.11.2016
XII ZR 153/15
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; BGB § 536a Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 572
NJW 2016, 8
NJW 2017, 1104
NZM 2017, 73
ZMR 2017, 36
Vorinstanzen:
AG Brake, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 54/14
LG Oldenburg, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 531/14

Ausrichtung der Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens im Rahmen der Zurechnung des Schadenerfolgs nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm

BGH, Urteil vom 02.11.2016 - Aktenzeichen XII ZR 153/15

DRsp Nr. 2016/19276

Ausrichtung der Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens im Rahmen der Zurechnung des Schadenerfolgs nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm

a) Die Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens im Rahmen der Zurechnung des Schadenerfolgs richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm. Voraussetzung ist zudem, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (im Anschluss an BGHZ 120, 281, 287 = NJW 1993, 520, 522 und BGH Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 156/11 - NJW 2012, 2022).b) Zum Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens gegenüber dem auf Erstattung von Umzugskosten als Kündigungsfolgeschaden gerichteten Schadenersatzanspruch des Mieters.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 24. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in Höhe von 319,34 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Die weitergehende Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1; BGB § 536a Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand