LG Wiesbaden - Urteil vom 22.06.2012
3 S 114/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 286; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2012, 623
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 684/11

Ausschluss der Heilung einer fristlosen zweiten Kündigung wegen Zahlungsverzuges durch vollständige Begleichung des Mietrückstandes bei Ausspruch einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden unwirksamen ersten fristlosen Kündigung; Zurechenbarkeit eines Verschuldens des Sozialamtes bei der Überweisung des Mietzins; Erfüllungsgehilfeneigenschaft eines Sozialamtes i.R.e. Mietvertrages über die Unterkunft des Hilfebedürftigen

LG Wiesbaden, Urteil vom 22.06.2012 - Aktenzeichen 3 S 114/11

DRsp Nr. 2013/12203

Ausschluss der Heilung einer fristlosen zweiten Kündigung wegen Zahlungsverzuges durch vollständige Begleichung des Mietrückstandes bei Ausspruch einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden unwirksamen ersten fristlosen Kündigung; Zurechenbarkeit eines Verschuldens des Sozialamtes bei der Überweisung des Mietzins; Erfüllungsgehilfeneigenschaft eines Sozialamtes i.R.e. Mietvertrages über die Unterkunft des Hilfebedürftigen

Orientierungssätze: Die Heilung der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges durch vollständige Begleichung des Mietrückstandes ist auch dann nicht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn weniger als zwei Jahre vor der Kündigung bereits eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges ausgesprochen worden war, diese (erste) Kündigung jedoch mangels Verzuges des Mieters unwirksam war, weil diesem das Verschulden des Sozialamts an der unterbliebenen Überweisung des Mietzinses nicht zuzurechnen war. Das Sozialamt ist insoweit im Rahmen eines Mietvertrages über die Unterkunft des Hilfebedürftigen nicht dessen Erfüllungsgehilfe.(Rn.11)(Rn.12)