OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.04.2006
I-24 U 152/05
Normen:
BGB § 535 § 556 § 557 (a.F.) § 546, 546a ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 750
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 157/01

Ausschluss des vertraglichen Kündigungsrechts eines Mieters - Ordnungsgemäße Rückgabe nach Ende des Mietvertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen I-24 U 152/05

DRsp Nr. 2006/23290

Ausschluss des vertraglichen Kündigungsrechts eines Mieters - Ordnungsgemäße Rückgabe nach Ende des Mietvertrages

»1. Ist das vertragliche Kündigungsrecht eines Mieters ausgeschlossen, falls er im Einzugsbereich des Mietobjekts eine andere Filiale eröffnen will oder eine andere, bestehende Filiale erweitern will, so gilt dies nicht für dasselbe Verhalten eines demselben Konzern wie der Mieter angehörenden Unternehmens. 2. Eine ordnungsgemäße Rückgabe nach Ende des Mietvertrages liegt vor, wenn der Mieter einem Beauftragten des Vermieters die Mietsache übergibt. 3. Unschädlich ist dabei, wenn von einer Vielzahl von Schlüsseln ein einzelner nicht zurückgegeben wird, der Mieter den Besitz aber zugunsten des Vermieters vollständig aufgegeben hat. 4. Händigt der Vermieter dem Mieter nach Übergabe der Räume einen Schlüssel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aus, so liegt während deren Ausführung kein Vorenthalten des Mieters vor.«

Normenkette:

BGB § 535 § 556 § 557 (a.F.) § 546, 546a ;

Tatbestand: