OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.09.2006
I-10 U 30/06
Normen:
BGB § 174 § 177 Abs. 2 § 180 § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 200
OLGReport-Düsseldorf 2006, 817
OLGReport-Düsseldorf 2006, 817
ZMR 2006, 927
ZMR 2006, 927
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.01.2006

Außerordentliche Beendigung eines Mietverhältnisses: Mietrückstand, Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache, Vermieterpfandrecht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen I-10 U 30/06

DRsp Nr. 2007/1561

Außerordentliche Beendigung eines Mietverhältnisses: Mietrückstand, Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache, Vermieterpfandrecht

1. Zur Anwendung des § 180 BGB auf eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.2. Ein Mietrückstand ist dann nicht mehr unerheblich im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt.3. Der Mieter, der dem Vermieter die Mietsache entgegen seiner Rückgabepflicht infolge der Vertragsbeendigung vorenthält, kann sich nicht darauf berufen, während der Vorenthaltung sei eine weitere Verschlechterung des Mietobjekts eingetreten, die bei Fortbestehen des Mietverhältnisses eine weitere Minderung des Folge gehabt hätte.4. Macht der Vermieter sein Vermieterpfandrecht umfassend geltend, steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu.