Außerordentliche Beendigung eines Mietverhältnisses: Mietrückstand, Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache, Vermieterpfandrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen I-10 U 30/06
DRsp Nr. 2007/1561
Außerordentliche Beendigung eines Mietverhältnisses: Mietrückstand, Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache, Vermieterpfandrecht
1. Zur Anwendung des § 180BGB auf eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.2. Ein Mietrückstand ist dann nicht mehr unerheblich im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3BGB wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt.3. Der Mieter, der dem Vermieter die Mietsache entgegen seiner Rückgabepflicht infolge der Vertragsbeendigung vorenthält, kann sich nicht darauf berufen, während der Vorenthaltung sei eine weitere Verschlechterung des Mietobjekts eingetreten, die bei Fortbestehen des Mietverhältnisses eine weitere Minderung des Folge gehabt hätte.4. Macht der Vermieter sein Vermieterpfandrecht umfassend geltend, steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu.
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