OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.02.2013
I-24 U 157/12
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MietRB 2013, 292
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 27.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 119/11

Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages über Gewerberäume wegen Verstoßes gegen ein vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen I-24 U 157/12

DRsp Nr. 2013/7731

Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages über Gewerberäume wegen Verstoßes gegen ein vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot

Hat der Vermieter gegen die mietvertraglich übernommene Pflicht verstoßen, im gleichen Haus keinen Geschäftsbetrieb der gleichen Branche zu unterhalten oder Räume an einen Konkurrenten zu vermieten, so ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag gem.§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das am 27.07.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.421,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 807,08 seit dem 06.10.2010, 05.11.2010 und 05.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten auf Begleichung vorgerichtlich angefallener, nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 124,65 freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 83% die Klägerin und zu 17 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

A.