OLG Dresden - Beschluss vom 27.03.2023
5 U 2520/22
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2023, 784
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 11.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1186/22

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses durch die Mieterin aufgrund behördlicher Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln

OLG Dresden, Beschluss vom 27.03.2023 - Aktenzeichen 5 U 2520/22

DRsp Nr. 2023/8086

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses durch die Mieterin aufgrund behördlicher Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln

1. Außer reinen Beschaffenheitsfehlern der Mietsache können auch behördliche Beschränkungen und Gebrauchshindernisse die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch in einer Weise aufheben oder mindern, dass sie einen Mangel i.S.v. § 536 BGB begründen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die behördlichen Beschränkungen und Gebrauchshindernisse auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben. Außerdem muss der Mieter durch die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und Gebrauchshindernisse in seinem vertragsgemäßen Gebrauch auch tatsächlich eingeschränkt werden.