OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.06.2012
2 U 40/12
Normen:
BGB § 543 Abs. 2; BGB § 543 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 21/12

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages durch den Vermieter wegen einer Vielzahl von Vertragsverletzungen des Mieters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 2 U 40/12

DRsp Nr. 2013/5735

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages durch den Vermieter wegen einer Vielzahl von Vertragsverletzungen des Mieters

Hat der Mieter von Gewerberäumen einen ungenehmigten Zustand herbeigeführt, indem er ohne behördliche Genehmigung eine Brandschutztür eingebaut hat und hat er sich im Übrigen Modernisierungsmaßnahmen widersetzt, obwohl diese rechtzeitig angekündigt waren und seine Duldungspflicht sogar tituliert war, so ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.01.2012 (Az. 2/2 O 21/12) wird teilweise abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, die Mietflächen im 3. Obergeschoss mit ca. 231,48 qm, Mieteinheit Nr. .., ..., ... zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.499,64 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2; BGB § 543 Abs. 1 S. 2;

Gründe: