Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.01.2012 (Az. 2/2 O 21/12) wird teilweise abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, die Mietflächen im 3. Obergeschoss mit ca. 231,48 qm, Mieteinheit Nr. .., ..., ... zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.499,64 EUR festgesetzt.
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