Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagten vom 08.01.1990 (Bl. 8) ist unwirksam, ebenso etwaige in den Schriftsätzen vom 3.0.11.1990 (Bl. 24) und 09.01.1991 (Bl. 56) liegende weitere außerordentliche Kündigungen, die zudem für den vorliegend streitigen Zeitraum von Januar-April 1990 das Mietverhältnis gar nicht beendigen konnten.
Die Gründe, auf die sich die Beklagten mit der Berufung stützen, tragen eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht.
a) Dass der Kläger mit Mahnantrag vom 25.08.1989 und dem nachfolgenden Rechtsstreit 9 C 2125/89-06 volle Miete für Juni-August 1989 geltend machte, obwohl die Parkplätze wegen Bauarbeiten nicht nutzbar waren, ist kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung.
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