OLG Stuttgart - Urteil vom 19.08.1991
5 U 91/91
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 14.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 432/90

Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen des Einklagens von Mietzinsforderungen durch den Vermieter

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.08.1991 - Aktenzeichen 5 U 91/91

DRsp Nr. 2007/18965

Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen des Einklagens von Mietzinsforderungen durch den Vermieter

Ein Mieter ist jedenfalls dann nicht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Vermieter gegen ihn ein Prozess wegen rückständiger Miete führt und der Mieter überhaupt erst im Prozess die Gründe für die Mietkürzung angibt.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagten vom 08.01.1990 (Bl. 8) ist unwirksam, ebenso etwaige in den Schriftsätzen vom 3.0.11.1990 (Bl. 24) und 09.01.1991 (Bl. 56) liegende weitere außerordentliche Kündigungen, die zudem für den vorliegend streitigen Zeitraum von Januar-April 1990 das Mietverhältnis gar nicht beendigen konnten.

Die Gründe, auf die sich die Beklagten mit der Berufung stützen, tragen eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht.

a) Dass der Kläger mit Mahnantrag vom 25.08.1989 und dem nachfolgenden Rechtsstreit 9 C 2125/89-06 volle Miete für Juni-August 1989 geltend machte, obwohl die Parkplätze wegen Bauarbeiten nicht nutzbar waren, ist kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung.