BGH - Urteil vom 20.03.1985
VIII ZR 64/84
Normen:
BGB §§ 157, 535 ;
Fundstellen:
DB 1985, 1634
DRsp I(133)286a
NJW 1985, 2581
WM 1985, 755
ZMR 1985, 260
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Kiel,

Ausübung einer Option auf Verlängerung eines Mietverhältnisses nach Kündigung des Vermieters

BGH, Urteil vom 20.03.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 64/84

DRsp Nr. 1992/4439

Ausübung einer Option auf Verlängerung eines Mietverhältnisses nach Kündigung des Vermieters

»Ist in einem Mietvertrag über Gewerberäume vereinbart, daß die festgelegte Vertragsdauer (hier: zehn Jahre) sich automatisch um die gleiche Zeit verlängert, wenn keine Partei bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Vertrages kündigt, so muß der Mieter, dem eine Verlängerungsoption ohne ausdrückliche Bestimmung einer Optionsfrist eingeräumt ist, dieses Recht, wenn der Vermieter kündigt, unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist, ausüben.«

Normenkette:

BGB §§ 157, 535 ;

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete der Beklagten durch Vertrag vom 7. Januar 1972 für monatlich 16.970 DM Geschäftsräume in K.

§ 2 des Mietvertrages lautet auszugsweise:

"4. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren mit einem Optionsrecht zugunsten des Mieters auf weitere zweimal 10 Jahre geschlossen und beginnt von dem nächstfolgenden Monatsersten ab, der dem Tage der Übergabe folgt.

5. Sollte der Vertrag nicht zwei Jahre vor Ablauf der festen Mietzeit schriftlich von einem der Vertragspartner gekündigt werden, verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um weitere 10 Jahre. ...

6. Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag der Kündigungsfrist erfolgen. ..."