BGH - Beschluss vom 10.08.2010
VIII ZR 319/09
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 259;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1598
NZM 2010, 783
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 41/09
AG Nauen, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 355/08

Auswirkung einer nachträglich erteilten Betriebskostenabrechnung eines Vermieters auf die Klage eines Mieters auf Rückzahlung von Vorauszahlungen

BGH, Beschluss vom 10.08.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 319/09

DRsp Nr. 2010/17317

Auswirkung einer nachträglich erteilten Betriebskostenabrechnung eines Vermieters auf die Klage eines Mieters auf Rückzahlung von Vorauszahlungen

Eine Klage des Mieters auf Rückzahlung von Vorauszahlungen, die mangels Erteilung der fälligen Betriebskostenabrechnung Erfolg hat, ist lediglich "zur Zeit begründet", sodass der Vermieter auch noch nach Rechtskraft dieser Entscheidung mit einer Abrechnung die Voraussetzung für die Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung schaffen und den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Vorauszahlungen damit nachträglich zu Fall bringen kann.

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 259;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).