b) § 566 BGB als dispositives Recht - Vertragliche Regelungen

Autor: Emmert

56

Die Rechtswirkungen des § 566 Abs. 1 BGB können grundsätzlich durch vertragliche Vereinbarungen abbedungen werden.

Achtung:

Weder der veräußernde Vermieter noch der Erwerber haben gegen den Mieter einen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung.

aa) Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber

57

Eine Vereinbarung lediglich zwischen Veräußerer und Erwerber ohne Beteiligung des Mieters, wonach die Rechtswirkungen des § 566 BGB nicht eintreten sollen, ist als Vertrag zu\las\ten Dritter unwirksam.7)

Stimmt der Mieter hingegen zu, oder wird er regelrecht Partei dieser Vereinbarung, soll eine abweichende Regelung zu § 566 Abs. 1 BGB zulässig sein.8)

Praxistipp:

In der Praxis betrifft dies vor allem die in Grundstückskaufverträgen üblichen Klauseln, wonach Besitz, Nutzen und Lasten bereits vor Abschluss des Eigentumserwerbs übergehen sollen. Diese Vereinbarungen sind gegenüber dem Mieter nur mit dessen Zustimmung wirksam, ansonsten wirken sie nur intern zwischen den Kaufvertragsparteien.9)