Autoren: Thanner/Wiek |
Der Vermieter benötigt die Räume "für sich", wenn er selbst darin wohnen will.
Fallen Vermieter- und Eigentümerstellung auseinander, so kommt es auf den Eigenbedarf des Vermieters an. Der nicht mitvermietende Miteigentümer kann also kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen.20)
20) | LG Karlsruhe, Urt. v. 09.03.1989 - |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|