b) Begünstigter Personenkreis

Autoren: Thanner/Wiek

aa) Eigennutzung

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Der Vermieter benötigt die Räume "für sich", wenn er selbst darin wohnen will.

Fallen Vermieter- und Eigentümerstellung auseinander, so kommt es auf den Eigenbedarf des Vermieters an. Der nicht mitvermietende Miteigentümer kann also kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen.20)


20)

LG Karlsruhe, Urt. v. 09.03.1989 - 5 S 521/88, WuM 1989, 241.

bb) Vermietermehrheit

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