Autor: Emmert |
Eine energetische Modernisierung i.S.v. § 555b Nr. 1 BGB liegt vor, wenn durch die bauliche Maßnahme in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird.
Führt die Maßnahme lediglich zur Einsparung von nicht erneuerbarer Primärenergie, stellt sie keine energetische Modernisierung i.S.v. § 555b Nr. 1 BGB dar, was insbesondere auch im Hinblick auf den Minderungsausschluss nach § 536 Abs. 1a BGB relevant ist.
Endenergie i.S.d. Vorschrift ist derjenige Teil der Primärenergie, der der Anlagentechnik eines Gebäudes (z.B. Heizungsanlage, raumlufttechnische Anlage, Warmwasserbereitungsanlage) nach Abzug von Transport- und Umwandlungsverlusten zur Verfügung stehen muss, um die für den Endverbraucher erforderliche Nutzenergie sowie die Verluste der Anlagentechnik bei der Übergabe, der Verteilung, der Speicherung und der Erzeugung im Gebäude zu decken.6)
Wie sich aus dieser Definition ergibt, ist der Begriff der Endenergie weiter gefasst als der der Nutzenergie, bei der es sich um jene Menge an Energie handelt, die für eine bestimmte Energiedienstleistung am Ort des Verbrauchs (z.B. erwärmter Raum, warmes Wasser u.Ä.) erforderlich ist.7)
6) | BT-Drucks. 17/10485, S. 19. |
7) | BT-Drucks. 17/10485, aaO.; LG Berlin v. 02.03.2021 - |
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