b) Form

Autor: Emmert

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Der Schuldbeitritt ist grundsätzlich formfrei, insbesondere gilt § 766 BGB weder direkt noch analog.6)

Er unterliegt als Verpflichtungsgeschäft aber den Formerfordernissen, die allgemein mit Rücksicht auf den Leistungsgegenstand aufgestellt sind.7) Eine formularvertragliche Vereinbarung ist möglich.

Praxistipp:

Soll aber der Abschlussvertreter in die Mithaftung genommen werden, ist, soweit es sich nicht um einen Unternehmer handelt, § 309 Nr. 11 BGB zu beachten. Erforderlich ist eine vom übrigen Vertragstext getrennte, jedoch nicht notwendigerweise auf einer eigenen Vertragsurkunde enthaltene Vereinbarung, die vom Abschlussvertreter gesondert unterschrieben wird.8)

Dem Unterzeichner muss klar sein, dass es sich um zwei verschiedene Verträge handelt.9)