OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2000
10 U 150/99
Normen:
BGB § 167 § 222 § 326 Abs. 1 § 558 § 826 ; ZPO § 256 § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 7
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 609/98

Rechtsnatur eines Stationärvertrages über die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle; Rechtsfolgen und Formerfordernis bei einem Schuldbeitritt; Verjährung von Ansprüchen des Grundstückseigentümers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 10 U 150/99

DRsp Nr. 2004/15108

Rechtsnatur eines Stationärvertrages über die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle; Rechtsfolgen und Formerfordernis bei einem Schuldbeitritt; Verjährung von Ansprüchen des Grundstückseigentümers

1. Bei einem sog. Stationärsvertrag stellt der spätere Verwalter der Tankstelle das Grundstück der Mineralölgesellschaft als Eigentümer oder Mieter zum Gebrauch als Tankstelle zur Verfügung, während die Mineralölgesellschaft die Tankstellenbaulichkeiten und -einrichtungen erstellt und finanziert. Es handelt sich um einen gemischten Vertrag mit u.a. miet- und dienstvertraglichen Elementen, die trotz seines vorwiegend dienstvertraglichen Charakters keinen einheitlichen Beurteilungen unterliegen und auf dem hinsichtlich der Grundstücksüberlassung die miet- oder pachtvertraglichen Bestimmungen Anwendung finden. 2. Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, die eingebrachten Einrichtungen nach Beendigung des Vertrages wieder zu entfernen, unterliegen der kurzen Verjährung des § 558 BGB.