Autor: Emmert |
Wird das Räumungsbegehren auf § 546 Abs. 2 BGB gestützt, ist der Vermieter klagebefugt, der insoweit einen vom Eigentum an der Mietsache unabhängigen gesetzlich geregelten Herausgabeanspruch hat.14) Dies gilt auch für den Untervermieter. Wird der Herausgabeanspruch nur auf § 985 BGB gestützt, muss der Kläger Eigentümer sein.
Bei einer Vermietermehrheit ist wie folgt zu unterscheiden:
Liegt lediglich eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff., 1008 ff. BGB (z.B. Miteigentümer) vor, kann jeder einzelne Eigentümer als gesetzlicher Prozessstandschafter die Herausgabe an die Gemeinschaft fordern; §§ 432, 1011 BGB.15)
Achtung: Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, gelten an sich weiterhin die Regeln der Gesamthandsgläubigerschaft.16) Allerdings sieht § 2039 Satz 1 BGB vor, dass jeder einzelne Miterbe befugt ist, die Leistung an die Erbengemeinschaft zu verlangen. § 1011 BGB findet auf Gesamthandseigentum keine Anwendung.17)
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