b) Kläger

Autor: Emmert

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Wird das Räumungsbegehren auf § 546 Abs. 2 BGB gestützt, ist der Vermieter klagebefugt, der insoweit einen vom Eigentum an der Mietsache unabhängigen gesetzlich geregelten Herausgabeanspruch hat.14)

Dies gilt auch für den Untervermieter. Wird der Herausgabeanspruch nur auf § 985 BGB gestützt, muss der Kläger Eigentümer sein.

Bei einer Vermietermehrheit ist wie folgt zu unterscheiden:

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Liegt lediglich eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff., 1008 ff. BGB (z.B. Miteigentümer) vor, kann jeder einzelne Eigentümer als gesetzlicher Prozessstandschafter die Herausgabe an die Gemeinschaft fordern; §§ 432, 1011 BGB.15)

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Achtung: Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, gelten an sich weiterhin die Regeln der Gesamthandsgläubigerschaft.16)

Allerdings sieht § 2039 Satz 1 BGB vor, dass jeder einzelne Miterbe befugt ist, die Leistung an die Erbengemeinschaft zu verlangen. § 1011 BGB findet auf Gesamthandseigentum keine Anwendung.17)

Praxistipp:

Macht der Vermieter geltend, er sei im Wege der Erbfolge in die Vermieterstellung eingerückt, und wird dies vom Mieter bestritten, so muss der Vermieter seine Aktivlegitimation durch Vorlage des Erbscheins nachweisen.18)

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