a) Beschleunigungsgebot

Autor: Emmert

aa) Allgemeines

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Zu den allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen s. § 1 Rdn. 1  ff. Nach dem durch die Mietrechtsreform 2013 neu eingeführten § 272 Abs. 4 ZPO sind Räumungsverfahren vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf1)

nicht enthaltene Vorschrift wurde aufgrund der Empfehlung des Rechtsausschusses aufgenommen, der das Interesse des Vermieters an einer zügigen Entscheidung über seinen Räumungsanspruch durch das im Zivilprozess allgemein geltende Beschleunigungsgebot nicht ausreichend geschützt sah.2) Um das wirtschaftliche Risiko des Vermieters auf ein vertretbares Maß zu begrenzen, sind daher Räumungsprozesse schneller als andere Zivilprozesse durchzuführen. Sie sind vorrangig zu terminieren; die Fristen zur Stellungnahme für die Parteien sind auf das unbedingt Notwendige zu reduzieren.3) Die Vorschrift gibt allerdings nicht konkret vor, wie diese Beschleunigung durchgeführt werden soll.

Räumungssachen i.S.v. § 272 Abs. 4 ZPO sind solche i.S.v. § 765a Abs. 3 ZPO. Der Geltungsbereich des Vorrang- und Beschleunigungsgebots ist damit nicht wie in § 721 ZPO und § 794a ZPO auf die Räumung von Wohnraum beschränkt, sondern erfasst auch andere Mietverhältnisse über Räume, insbesondere Gewerberaummietverhältnisse.4)

Praxistipp: