b) Sicherungshypothek

Autor: Griebel

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Die Eintragung einer Sicherungshypothek (früher auch Zwangshypothek) erfolgt nach § 867 ZPO, wobei gem. § 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlich ist, dass die zugrundeliegende Forderung mehr als 750 € beträgt, Nebenforderungen sind nicht zu berücksichtigen.

Praxistipp:

Der Inhaber einer Zwangshypothek, der sich durch Pfändung von Mieten aus dem Grundstück befriedigen will, benötigt einen dinglichen Titel.1)

Der BGH2)

begründet dies wie folgt: Die Eintragung einer Zwangshypothek ist eine Art der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, § 866 Abs. 1 ZPO. Mit ihrer Eintragung entsteht eine Hypothek (§ 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine Hypothek gewährt dem Gläubiger wegen einer ihm zustehenden akzessorischen Forderung einen dinglichen Anspruch auf Zahlung des Hypothekenbetrags aus dem Grundstück, § 1113 Abs. 1 BGB. Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung, § 1147 BGB. Diese findet nur aus einem besonderen dinglichen Titel statt, der auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück aus der Hypothek lautet.3)