BGH - Urteil vom 13.03.2008
IX ZR 119/06
Normen:
ZPO § 867 Abs. 3 ; BGB § 1124 Abs. 2 § 1147 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 721
JurBüro 2008, 380
MDR 2008, 768
NJW 2008, 1599
NZM 2008, 419
Rpfleger 2008, 429
WM 2008, 801
WuM 2008, 373
ZIP 2008, 1447
ZMR 2008, 610
Vorinstanzen:
OLG München, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2107/06
LG München I, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 16014/05

Kollision der Pfändung von Mietforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung mit zeitlich vorangehenden Verfügungen über diese Forderungen; Voraussetzungen der Pfändung von Mieten aus einer Zwangshypothek

BGH, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 119/06

DRsp Nr. 2008/8698

Kollision der Pfändung von Mietforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung mit zeitlich vorangehenden Verfügungen über diese Forderungen; Voraussetzungen der Pfändung von Mieten aus einer Zwangshypothek

»a) Die Pfändung von Mietforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem persönlichen Titel führt auch dann nicht zur (relativen) Unwirksamkeit zeitlich vorangehender Verfügungen über diese Forderungen, wenn der Vollstreckungsgläubiger zuvor die Eintragung einer Zwangshypothek bewirkt hatte.b) Der Inhaber einer Zwangshypothek, der sich durch Pfändung von Mieten aus dem Grundstück befriedigen will, benötigt einen dinglichen Titel.«

Normenkette:

ZPO § 867 Abs. 3 ; BGB § 1124 Abs. 2 § 1147 ;

Tatbestand:

Die Klägerin geht im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, mit dem die Beklagte Mietansprüche des Nebenintervenienten (fortan: Schuldner) gegen die Mieter des Objekts O. gepfändet hat. Für die Klägerin ist an diesem Grundstück an 6. Rangstelle eine Grundschuld in Höhe von 3.200.000,00 DM eingetragen. Am 4. September 2002 trat der Schuldner außerdem sämtliche Ansprüche aus der Vermietung des Objekts an die Klägerin ab.