Autor: Griebel |
Mit einer die Verwertung durch Verkauf erleichternden Sonderkündigungsmöglichkeit des Erwerbers soll die Veräußerung einer (möglicherweise unrentablen) Immobilie bzw. die schnellere Verfahrensbeendigung im freihändigen Verkauf - neben der Möglichkeit der Zwangsversteigerung nach §§ 172 ff. ZVG, 165 InsO - erreicht werden.
Ein nach § 577 BGB bestehendes Vorkaufsrecht des Wohnungsmieters dürfte wegen der Spezialregelung des § 479 BGB (Ausschluss des Vorkaufsrechts in der Insolvenz) nicht gegeben sein.3)
3) | Vgl. BGH, Urt. v. 14.04.1999 - VIII ZR 384/97, NJW 1999, |
4) | KG, Urt. v. 23.09.2010 - |
Die Veräußerung als Voraussetzung einer Kündigung durch den Erwerber nach § 111 Satz 1 InsO ist durch Verweis auf § 566 BGB der sachenrechtliche Vollzug mit Eintrag des Erwerbers im Grundbuch.
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