b) Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

Autor: Griebel

aa) Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Vermieters

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Auf Immobiliarmietverhältnisse hat die Vollstreckung in das bewegliche Sachvermögen des Vermieters grundsätzlich keine Auswirkungen. Auch Gegenstände, z.B. Geschäftsausstattung, die der Vermieter nach dem Mietvertrag dem Mieter überlassen hat und die sich in den Mieträumen in dessen Gewahrsam befinden, können gepfändet werden, § 809 ZPO. Das wird in der Praxis häufig übersehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter zur Herausgabe bereit ist.

Praxistipp:

Der durch den Mietvertrag zum Besitz am gepfändeten Gegenstand berechtigte Mieter kann gegen die Zwangsvollstreckung nach § 771 ZPO vorgehen.1)

Erklärt sich der Mieter zur Herausgabe bereit, verliert er mit der Herausgabe sein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO, sofern es sich um eigenes Vermögen des Pfändungsschuldners handelt.2)

Der Gerichtsvollzieher hat den Mieter nach seiner Herausgabebereitschaft zu befragen. Die Bereitschaft hat sich nicht nur auf die Herausgabe, sondern auch auf die Verwertung des gepfändeten Gegenstands zu beziehen.3)

Sie kann auch konkludent erklärt werden.4)