BayObLG vom 14.07.1981
Allg.Reg. 32/81
Normen:
BGB § 564a Abs. 1, § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 S. 1, Abs. 3;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 6
BayObLGZ 1981, 232
DWW 1981, 234
NJW 1981, 2197
WuM 1981, 200
ZMR 1981, 333

BayObLG - 14.07.1981 (Allg.Reg. 32/81) - DRsp Nr. 1993/1553

BayObLG, vom 14.07.1981 - Aktenzeichen Allg.Reg. 32/81

DRsp Nr. 1993/1553

»1. In dem Kündigungsschreiben sind sämtliche Gründe, die als berechtigtes Interesse des Vermieters für die ausgesprochene Kündigung von Wohnraum berücksichtigt werden sollen, grundsätzlich auch dann nochmals anzugeben, wenn sie dem Mieter bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt oder in einem Vorprozeß geltend gemacht worden waren. Die Erhebung einer Räumungsklage kann zugleich eine Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum enthalten, wenn die dem Mieter zugegangene Abschrift der Klageschrift vom Vermieter oder seinem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet ist (Anschluß an OLG Zweibrücken Rechtsentscheid vom 17.2.1981 - 3 W 191/80) und wenn für den beklagten Mieter eindeutig erkennbar ist, daß neben der Klage als Prozeßhandlung eine Kündigung des Mietverhältnisses als materiellrechtliche Willenserklärung abgegeben worden ist.