I.
Die Kläger sind seit Januar 1981 Eigentümer einer im Anwesen ... in München gelegenen Eigentumswohnung, die von ihren Rechtsvorgängern an die Beklagten vermietet worden ist. Mit Schreiben vom 21.5.1981 haben sie das Mietverhältnis gekündigt, wobei sie sich auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs stützten. Sie beabsichtigten, ihre Wohnung selbst zu nutzen; außerdem drohe ihnen eine Grunderwerbsteuernachzahlung von ca. DM 15.000,-, wenn die Wohnung nicht binnen fünf Jahren seit Erwerb bezogen werde.
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