»... Der Antragsteller hat gemäß § 21 Abs. 4 WEG [WohnEigG] einen Anspruch darauf, daß künftige Eigentümerversammlungen nicht am Sonntagvormittag vor 11 Uhr stattfinden [es sei denn, daß ein besonderer Ausnahmefall vorliegt].
Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, an welchen Tagen eine Versammlung stattfinden soll oder kann. Die Frage ist nach den Regeln des § 21 WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu beantworten .. . Gemäß § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Handhabung verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Dafür ist nicht ohne weiteres maßgebend, welche Lösung die Mehrheit der Wohnungseigentümer wünscht; vielmehr ist eine Abwägung der Belange aller Wohnungseigentümer geboten. Der Zeitpunkt der Eigentümerversammlung muß sich im Rahmen des Verkehrsüblichen und für den einzelnen Wohnungseigentümer Zumutbaren halten (OLG Frankfurt, OLGZ 1982, 418). ...
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