1. Das Amtsgericht München sprach den Angeklagten mit Urteil vom 7.11.1985 vom Vorwurf des Betruges frei. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht München I am 10.4.1986 als unbegründet verworfen.
Die Strafkammer sah folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
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