Autor: Emmert |
Die Kappungsgrenze gilt nur bei Wohnraummietverhältnissen und dort nicht bei Neuabschlüssen. In diesen Fällen wird der Vermieter lediglich die Vorschriften über die Mietpreisüberhöhung zu beachten haben (s.a. § 11 Rdn. 1). Weiterhin gilt die Kappungsgrenze nur bei Mieterhöhungen nach § 558 Abs. 1 BGB, andere Mieterhöhungen sind gem. § 558 Abs. 3 BGB davon nicht erfasst. Die Kappungsgrenze findet schließlich auch keine Anwendung, wenn eine Mietsteigerung aufgrund einer Erweiterung der Vermieterleistungen erfolgt, also der Mieter künftig mehr zahlt, weil ihm nunmehr zusätzlich die Nutzung von Nebenräumen o.Ä. eingeräumt wird.17) Dies gilt auch für Untermietzuschläge und Zuschläge wegen gewerblicher Nutzung.18) Schließlich ist § 558 Abs. 3 BGB auch auf Erhöhungen der Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB nicht anwendbar.19)
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