Autor: Griebel |
§ 110 InsO gilt auch dann, wenn dem Mieter die Mietsache vor Verfahrenseröffnung noch nicht überlassen war. § 110 InsO setzt aber einen bei Eröffnung noch bestehenden Mietvertrag voraus, weshalb bei einer Beendigung vor Eröffnung ein etwaiger Nutzungsentschädigungsanspruch aufgrund § 546a BGB nach § 91 Abs. 1 InsO gegenüber der Masse unwirksam ist.7)
7) | Vgl. MK-InsO/Eckert, § 110 Rdn. 13. |
Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Verfügung (nach § 110 Abs. 2 Satz 1 InsO auch die Einziehung der geschuldeten Miete, beispielsweise haben die Parteien eine jährliche Vorauszahlung der Miete vereinbart) durch den Vermieter als Schuldner vor Verfahrenseröffnung nur wirksam, soweit sich die Miete für den zur Zeit der Eröffnung laufenden Kalendermonat bezieht, wenn nicht das Verfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet wird (bei unter Verstoß gegen § 110 InsO erfolgter Einziehung durch einen Dritten bestehen Ansprüche des Insolvenzverwalters aus § 816 Abs. 2 BGB gegen diesen).8) In diesem Fall wäre die Verfügung auch für den nächsten Kalendermonat wirksam.
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