Autor: Griebel |
Nach § 18 InsO stellt auch die drohende Zahlungsunfähigkeit, die nur vom Schuldner selbst geltend gemacht werden kann, einen Eröffnungsgrund dar (oft sehr schwer zu treffende Prognoseentscheidung).
In die Prognose sind hierbei auch Zahlungspflichten einzubeziehen, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist.5)
5) | BGH, Urt. v. 05.12.2013 - IX ZR 93/11, NZI 2014, 259. |
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