Autor: Emmert |
Der Mietspiegel einer Nachbargemeinde ist nur dann ein zur formell ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens taugliches Mittel, wenn die Gemeinden vergleichbar sind.10) Die Beantwortung der Frage, ob diese Vergleichbarkeit gegeben ist, ist Sache des Tatrichters und insoweit nur eingeschränkt auf offenkundige Denk- oder Rechtsfehler zu überprüfen.11)
Bezieht sich der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde, reicht es für die formell ordnungsgemäße Begründung gleichwohl nicht aus, dass der Vermieter beide Gemeinden für vergleichbar hält und dies nicht offenkundig unbegründet ist.12) Der BGH begründet dies damit, dass andernfalls die hohen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens unterlaufen würden, wenn dem Vermieter gestattet würde, sein Mieterhöhungsverlangen auch mit einem Mietspiegel einer tatsächlich nicht vergleichbaren Gemeinde zu begründen.13)
Für den Vermieter bedeutet dies, dass die Frage, ob er diesbezüglich überhaupt ein formell ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen gestellt hat, im Zweifel erst im Prozess beantwortet wird.
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