bb) Mietzahlungsansprüche im Hinblick auf eine angemietete Wohnung

Autor: Griebel

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Auch die vom Mieter privat genutzte Wohnung ist nach bislang ganz h.M. massebefangen (s.o. § 32 Rdn. 18). Dies ergibt sich an sich schon aus § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO.11)

Nach der BGH-Rechtsprechung12) fehlt es jedenfalls bei einem beendeten Mietverhältnis an der Massebefangenheit.

aaa) Rückgriffsansprüche der Masse?

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Sofern Mietzahlungen durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder geleistet werden, ist fraglich, ob Rückgriffsansprüche der Masse bestehen.

(1) Gegenüber dem Insolvenzschuldner

Die Insolvenzmasse hat gegen den Insolvenzschuldner nach zutreffender Ansicht keinen Anspruch auf Miete oder Nutzungsentschädigung, da ein Mietverhältnis nicht bestehen kann. Deshalb besteht auch kein Anspruch der Masse aus GoA, da der Verwalter durch Zahlung der Miete kein Geschäft des Mieters führt. Auch fehlt es nach zutreffender Auffassung an einer Bereicherung des Mieters.13)

(2) Gegenüber Dritten

Rückgriffsansprüche gegen einen Mitbewohner nach § 426 Abs. 2 BGB bleiben unberührt, sofern die Wohnung gemeinsam angemietet wurde.