bb) Rücktritt des Insolvenzverwalters

Autor: Griebel

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Etwaige Vorleistungen stehen einem Rücktritt nicht entgegen.

aaa) Mietermehrheit

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Bei mehreren Mietern stellt sich für den Rücktritt die Frage der Gesamtwirkung.

Ausgehend von der gesetzlichen Norm des § 351 BGB ist das Rücktrittsrecht an sich unteilbar, so dass es nur von allen gegenüber allen ausgeübt werden kann. Insoweit bedürfte der Insolvenzverwalter des Einverständnisses des Mitmieters, was sich als problematisch erweisen dürfte.

Im Hinblick auf die gleichgelagerte Problematik bei der Kündigung4)

ist davon auszugehen, dass ein Rücktritt das Mietverhältnis insgesamt beendet.5)

Die Gegenansicht6)

ist dagegen der Meinung, dass das Mietverhältnis mit dem solventen Mieter aus Schutzgesichtspunkten fortgeführt werden müsse, sofern beide Mieter ein gleichrangiges Nutzungsrecht erhalten sollten. Insoweit gelte ausnahmsweise die Einzelwirkung des §  Abs.  , der an sich bei Dauerschuldverhältnissen wegen der Einheitlichkeit keine Anwendung fände, wobei aber zu berücksichtigen sei, dass es beim Rücktritt an einer vergleichbaren Norm fehlt. Bei einer bloßen Mitverpflichtung sicherungshalber verbleibe es dagegen bei der Gesamtwirkung.