bb) Sonderfall der oktroyierten Masseverbindlichkeiten

Autor: Griebel

aaa) Aufgezwungene Masseverbindlichkeiten

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Hiervon macht allerdings § 90 Abs. 1 InsO bei sogenannten "oktroyierten" Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Verwalters begründet worden sind, für die Dauer von sechs Monaten seit Eröffnung eine Ausnahme. Zwangsvollstreckungen sind innerhalb dieses Zeitraums unzulässig. Da es sich nur um einen Zahlungsaufschub handelt, ist eine Titulierung hingegen möglich.

(1) Titulierungsschuldner

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Streitig ist bislang, ob der Massegläubiger während des (eröffneten) Insolvenzverfahrens seine Forderung gegen den Schuldner persönlich verfolgen kann oder ob die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters erforderlich ist.

Der BGH2)

hat diese Frage offengelassen, gleichzeitig aber betont, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren der Insolvenzschuldner in jedem Fall persönlich zu verklagen ist. Insoweit besteht für eine Klage auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da ein Titel wegen der Massegläubigerschaft gerade nicht erwirkt worden ist (keine Anmeldung zur Insolvenztabelle) und das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO hinsichtlich eines evtl. Neuerwerbs des Schuldners für Massegläubiger nicht gilt.