bb) Übergangsregelung (§ 5 WoFlV)

Autor: Emmert

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Während die BetrKV keine Übergangsregelung enthält, sieht § 5 WoFlV vor, dass Wohnflächenberechnungen, die nach § 46 Abs. 3 WoFG bis zum 31.12.2003 auf der Grundlage der §§ 42-44 der II. BV ermittelt worden sind, nach wie vor verbindlich bleiben. Eine Neuberechnung wird erst dann erforderlich, wenn nach dem 31.12.2003 bauliche Veränderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die Auswirkungen auf die Wohnfläche haben.