Autor: Griebel |
Außerhalb eines Insolvenzverfahrens kann das Pfandrecht nach § 562 Abs. 2 BGB nicht für künftige Entschädigungsforderungen6) und nur für das laufende und künftige Mietjahr geltend gemacht werden.
6) | OLG Hamm, Urt. v. 10.12.1993 - |
Das Vermieterpfandrecht berechtigt zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 dritte Alternative InsO an den vor Verfahrenseröffnung eingebrachten, im Eigentum des Mieters stehenden Sachen. Im Insolvenzverfahren ist das Vermieterpfandrecht nach § 50 Abs. 2 Satz 1 InsO auf Rückstände für das letzte Jahr vor Eröffnung beschränkt, wobei das Vermieterpfandrecht auch für die Ansprüche des Vermieters gilt, die infolge der Kündigung des Verwalters nach § 109 InsO entstehen. Rückstände aus der Zeit nach Eröffnung können wegen § 91 Abs. 1 InsO nicht mehr dem Vermieterpfandrecht unterfallen. Allerdings kann § 91 Abs. 1 InsO nicht analog auf zu sichernde Vermieteransprüche zwischen Antragstellung und Eröffnung bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO angewandt werden, da § 24 InsO nicht auf § 91 InsO verweist.7)
7) | BGH, Urt. v. 14.12.2006 - IX ZR 102/03, NJW 2007, 1588. |
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