Autor: Emmert |
Auch wenn der Räumungsschuldner zunächst Härtegründe ins Feld führen kann, ist dem Vollstreckungsschutzantrag nicht sogleich und ohne weiteres stattzugeben. Es hat nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG vielmehr eine Abwägung mit dem schutzwürdigen Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung seines rechtskräftig festgestellten Räumungsanspruchs stattzufinden.4) Dem Vorbringen des Schuldners, ihm oder einem seiner in der Wohnung lebenden Angehörigen5) drohten schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen, insbesondere des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), ist stets besonders sorgfältig nachzugehen.6)
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