BGH - Beschluss vom 23.09.2010
IX ZR 15/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 141/08
OLG Brandenburg, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 9/09

Beachtlichkeit des Vorbringens des Klägers zu etwaigen Mietinteressenten in Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch wegen einer versäumten Vermietung einer Wohnung

BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen IX ZR 15/10

DRsp Nr. 2010/18006

Beachtlichkeit des Vorbringens des Klägers zu etwaigen Mietinteressenten in Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch wegen einer versäumten Vermietung einer Wohnung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 38.467 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Ohne Erfolg rügt die Klägerin Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Oberlandesgericht die Klage als unschlüssig erachtet.

a)