BGH - Beschluss vom 15.03.2011
VIII ZR 243/10
Normen:
BGB § 556 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 812
NZM 2011, 581
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 194/09
LG Waldshut-Tiengen, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 22/10

Bedeutung des Einwendungsausschlusses nach § 556 Abs. 3 BGB gegenüber einer formell unwirksamen aber materiell richtigen Abrechnung

BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 243/10

DRsp Nr. 2011/6792

Bedeutung des Einwendungsausschlusses nach § 556 Abs. 3 BGB gegenüber einer formell unwirksamen aber materiell richtigen Abrechnung

Der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung setzt die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB nicht in Gang.

Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, ob der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB auch gegenüber einer formell unwirksamen, aber materiell richtigen Abrechnung greift. Diese Frage hat der Senat mit Urteil vom 8. Dezember 2010 (VIII ZR 27/10, WuM 2011, 101 Rn. 14 ff.) dahin entschieden, dass der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht in Gang setzt.

2.