1.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, ob der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB auch gegenüber einer formell unwirksamen, aber materiell richtigen Abrechnung greift. Diese Frage hat der Senat mit Urteil vom 8. Dezember 2010 (VIII ZR 27/10, WuM 2011, 101 Rn. 14 ff.) dahin entschieden, dass der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht in Gang setzt.
2.
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