BGH - Urteil vom 21.01.2004
VIII ZR 209/03
Normen:
ZPO § 263 ;
Fundstellen:
BB 2004, 406
BGHReport 2004, 616
FamRZ 2004, 619
NJW-RR 2004, 640
WuM 2004, 158
Vorinstanzen:
LG Chemnitz,
AG Chemnitz,

Bedingungsfeindlichkeit eines Parteiwechsels auf Klägerseite

BGH, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 209/03

DRsp Nr. 2004/2167

Bedingungsfeindlichkeit eines Parteiwechsels auf Klägerseite

»Ein Klägerwechsel kann nicht wirksam unter der Bedingung erklärt werden, daß das Gericht die Zulässigkeit der Klage des ursprünglichen Klägers als Prozeßstandschafter verneint.«

Normenkette:

ZPO § 263 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war seit 1964 bis zum 31. Oktober 2001 in C. in der A.-Straße Mieter einer Wohnung, die seit September 1997 im Eigentum der Klägerin steht. Im September 1997 kündigte die Klägerin Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen für den Wohnblock A. Straße ... an. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden die bisherigen Ofenheizungen durch eine Zentralheizungsanlage ersetzt, die im Eigentum eines Wärmedienstunternehmens steht. Aus den von der Klägerin erteilten Abrechnungen für die Abrechnungsperioden der Jahre 1998 bis einschließlich 2000 ergab sich zu Lasten des Beklagten ein offener Betrag von insgesamt 816,66 EURO. Der Beklagte verweigerte eine Bezahlung. Er hält sich dazu nicht für verpflichtet, weil es für eine Umstellung der Heizungsversorgung auf das sogenannte "Eigentümermodell" einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter bedurft hätte. Eine solche sei nicht geschlossen worden. Auch sei die Modernisierungsankündigung mangelhaft und inhaltlich falsch gewesen.