BGH - Urteil vom 16.03.2010
VI ZR 176/09
Normen:
BGB § 280; BGB § 633 Abs. 3; BGB § 634 Nr. 4;
Fundstellen:
AfP 2010, 257
CR 2010, 524
GRUR 2010, 949
JuS 2010, 816
MMR 2010, 502
NJ 2010, 341
NZM 2010, 373
VersR 2010, 677
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 322/08
LG Potsdam, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 9/09

Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Grundstücksnachbarn durch eine Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Nachbargrundstück; Erfordernis einer über die bloß hypothetische Möglichkeit hinausgehenden Verdachtssituation einer Überwachung

BGH, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen VI ZR 176/09

DRsp Nr. 2010/6582

Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Grundstücksnachbarn durch eine Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Nachbargrundstück; Erfordernis einer über die bloß hypothetische Möglichkeit hinausgehenden Verdachtssituation einer Überwachung

Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.

Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22. April 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 633 Abs. 3; BGB § 634 Nr. 4;

Tatbestand