LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2015
2 Sa 517/14
Normen:
BGB § 126 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 531/14

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Unterzeichnung eines abgeänderten Aufhebungsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 517/14

DRsp Nr. 2015/9126

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Unterzeichnung eines abgeänderten Aufhebungsvertrages

1. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§ 133, 157 BGB) erklärt der Arbeitnehmer mit der Unterzeichnung des für die Arbeitgeberin bestimmten Exemplars eines abgeänderten Aufhebungsvertrages seine Zustimmung; eine hiervon abweichende eigene Bewertung des Arbeitnehmers ist rechtlich unerheblich, wenn er einen irgendwie gearteten Vorbehalt oder einen trotz der geleisteten Unterschrift fehlenden Rechtsbindungswillen nicht zum Ausdruck bringt. 2. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB genügt es zur Wahrung der durch Gesetz vorgeschriebenen Schriftform, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet und beide Urkunden den gesamten Vertragsinhalt wiedergeben, wobei formale Abweichungen unerheblich sind.