BAG - Urteil vom 12.08.2015
7 AZR 592/13
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17; TzBfG § 21; KSchG § 5; KSchG § 7 Hs. 1; BGB § 133; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; TVÜ-Forst § 19;
Fundstellen:
AP TzBfG § 15 Nr. 7
AUR 2016, 80
BB 2016, 115
EzA-SD 2016, 6
NZA 2016, 173
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 99/11
ArbG Dessau-Roßlau, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 18/10

Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Forstarbeiters wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung

BAG, Urteil vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 592/13

DRsp Nr. 2015/21418

Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Forstarbeiters wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung

Orientierungssätze: 1. Nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts einer auflösenden Bedingung. Tritt die auflösende Bedingung vor dem Ende dieses Zweiwochenzeitraums ein, endet das Arbeitsverhältnis deshalb erst mit Ablauf der Zweiwochenfrist. Dies gilt auch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt der auflösenden Bedingung der Winterruhe nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst. 2. Die Klagefrist und die Fiktion nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG gelten nicht für die Einhaltung der Auslauffrist des § 15 Abs. 2 TzBfG. § 15 Abs. 2 TzBfG regelt keinen Unwirksamkeitsgrund für die auflösende Bedingung, vielmehr wird das vereinbarte Vertragsende durch die gesetzliche Anordnung modifiziert.

§ 19 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Forst regelt eine auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis. Danach wird das Arbeitsverhältnis bei witterungsbedingter Unmöglichkeit der Arbeitsleistung nicht suspendiert, sondern rechtlich beendet. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses tritt nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung an den Arbeitnehmer ein.